Hier finden Sie Antworten auf uns häufig gestellte Fragen!
Darf ich Verträge selbst abschließen bzw. was darf ich selbst unterschreiben
Ob Sie Verträge selbst abschließen bzw. etwas selbst unterschreiben können, hängt vom sogenannten Wirkungsbereich des Erwachsenenvertreters – vormals Sachwalters – ab. Der Wirkungsbereich wird vom Gericht festgelegt. Dieses stützt sich dabei auf das Sachverständigengutachten.
Der Sachverständige hat zu prüfen, in welchen Bereichen Sie professioneller Hilfe bedürfen.
Das geschieht ausschließlich zu Ihrem Schutz und bedeutet nicht, dass Sie entmündigt sind: Sie sollten es schätzen, dass es die Möglichkeit gibt, Rechtsgeschäfte rückgängig zu machen, die Sie voreilig abgeschlossen haben oder bei denen Sie (etwa von Keilern) überredet oder „über den Tisch gezogen“ worden sind.
Sie sind durch die Bestellung eines Erwachsenenvertreters aber nicht automatisch in Ihrer Handlungsfähigkeit eingeschränkt (auch wenn der Wirkungsbereich des Erwachsenenvertreter „Vertretung gegenüber Vertragspartnern“ umfasst). Das heißt jedoch andererseits nicht, dass alle Geschäfte, die Sie ohne Mitwirkung oder ohne Zustimmung bzw. gegen den Willen des Erwachsenenvertreters abschließen, gültig sind. Es kommt immer darauf an, ob Sie die für das konkrete Geschäft nötige Entscheidungsfähigkeit haben. Damit ist gemeint, dass Sie die Bedeutung und die Folgen des jeweiligen Geschäftes verstehen und in der Lage sind, sich entsprechend zu verhalten.
Automatisch unwirksam sind Geschäfte nur dann, wenn das Gericht einen sogenannten Genehmigungsvorbehalt angeordnet hat. Dann muss der Erwachsenenvertreter zustimmen, sonst ist das Geschäft nicht gültig. Ein ohne seine Zustimmung geschlossenes Geschäft kann der Erwachsenenvertreter in diesem Fall aber nachträglich genehmigen. Der große Vorteil eines Genehmigungsvorbehaltes für Sie: Kommen Sie etwa im Nachhinein drauf, dass Sie sich auf etwas eingelassen haben, was sehr unvernünftig ist oder Ihre finanziellen Möglichkeiten übersteigt, kann der Erwachsenenvertreter das rückgängig machen.
In Angelegenheiten, wofür der Erwachsenenvertreter nicht bestellt wurde, besteht keine Einschränkung der Handlungsfähigkeit. Da können Sie alle Entscheidungen selbst und uneingeschränkt treffen und daher auch wirksam unterschreiben, ohne dass der Erwachsenenvertreter nachträglich zustimmen muss.
Verträge über geringfügige Angelegenheiten des täglichen Lebens sind ohne Einwilligung des Erwachsenenvertreters mit der Erfüllung der Sie daraus treffenden Pflichten sofort rechtswirksam (was hier juristisch so kompliziert klingt, ist in der täglichen Praxis ohnedies kein Problem: wenn Sie im Supermarkt etwas einkaufen und gleich bezahlen, stellt sich die Frage der Erwachsenenvertretung ja nie).
Ob der, mit dem Sie einen Vertrag abgeschlossen haben, von der Erwachsenenvertretung weiß, ist ohne Bedeutung: Sie sind auf jeden Fall geschützt.
Wem darf der Erwachsenenvertreter Auskunft geben?
Der Erwachsenenvertreter ist allen Personen gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichtet; und zwar über alle ihm in Ausübung seiner Funktion anvertrauten oder bekanntgewordenen Tatsachen.
Oft beschweren sich Angehörige, dass sie vom Erwachsenenvertreter nicht über alles Auskunft bekommen. Das ist aber durchaus sachgerecht: Oft sind nämlich die betroffenen Personen mit den Angehörigen im Streit. Oft streiten die Angehörigen untereinander. Der Erwachsenenvertreter ist ja gar nicht in der Lage, zu beurteilen, ob es sich um „gute oder schlechte“ Angehörige handelt.
Ausnahme: Folgenden Personen muß der Erwachsenenvertreter über bestimmte Dinge Auskunft geben: Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten, Eltern und Kindern. Worüber? Über Ihr geistiges und körperliches Befinden, Ihren Wohnort sowie über seinen Wirkungsbereich. Das gilt aber nicht, wenn Sie etwas anderes verfügen oder zu erkennen geben, daß Sie das nicht wollen, oder wenn die Auskunft Ihrem Wohl widerspricht.
Wenn Sie dem Erwachsenenvertreter die Erlaubnis erteilen, dass er Außenstehenden, also etwa Ihren Angehörigen, Auskunft erteilt, so wird in den meisten Fällen also nichts dagegensprechen. Die letzte Entscheidung liegt aber beim Erwachsenenvertreter: Er muss in eigener Verantwortung beurteilen, ob Ihnen aus dieser Auskunftserteilung nicht ein Nachteil erwachsen kann. Dafür haftet er ja auch.
Was kann ich selbst noch machen?
Sie können alles selbst machen, was Ihnen möglich ist. Die Erwachsenenvertretung soll Sie nur unterstützen.
Sie können einkaufen gehen, kochen, waschen, fernsehen, spazieren gehen und überhaupt alles tun, was Ihnen sonst Freude macht. Sie können auch arbeiten oder anderen Leuten helfen, wenn Ihnen das möglich ist.
Sie können Geschäfte erledigen, soweit Sie sich dadurch nicht selbst belasten. Sie sollten aber alles, was Sie an größeren Angelegenheiten planen, vorher mit Ihrem Erwachsenenvertreter besprechen. Dieser kann Ihnen vielleicht auch wertvolle Informationen oder Ratschläge geben.
Die Erwachsenenvertretung schützt Sie jedenfalls sehr effektiv davor, unbedachte Verpflichtungen einzugehen, wie zum Beispiel etwas zu kaufen, was Sie sich nicht leisten können.
Missverständnisse und häufig anzutreffende falsche Erwartungshaltungen
Unsere Aufgabe ist nicht der Schutz der Umgebung der betroffenen Menschen vor diesen (etwa vor deren oft als lästig oder bedrohlich empfundenen Verhaltensweisen).
Erwachsenenvertretung ist kein „Rundum-sorglos-Paket“. Als Erwachsenenvertreter ist man nicht für alles zuständig; vielmehr sollen die betroffenen Menschen weiterhin so viel wie möglich selbst erledigen, soweit sie dazu imstande sind.
Wir sind kein Aufsichtsorgan, das bis in kleinste Details in das Leben der betroffenen Menschen eingreift und ihnen vorschreiben dürfte, wie sie zu leben haben.
Der Kontakt zu den betroffenen Menschen richtet sich nach den jeweiligen individuellen Bedürfnissen. Es kann notwendig sein, täglich Kontakt zu haben oder auch nur in großen zeitlichen Abständen. Oft lehnen betroffene Menschen zu engen (oder auch überhaupt jeden) Kontakt ab, was wir zu respektieren haben. Viele betroffene Menschen (vor allem der jüngeren Generation) sind elektronisch gut ausgestattet, sodass (manchmal intensiver) Kontakt per Mail besteht (und genügt).
Entscheidungen der betroffenen Menschen, die ihren persönlichen Lebensbereich betreffen, sind absolut zu respektieren. Die weitherum zu beobachtende Meinung, der Erwachsenenvertreter müsse dies oder jenes „durchsetzen“ oder „verbieten“, ist abzulehnen (meist geht es bei dieser Forderung in Wahrheit um die Interessen jener, die das fordern). Daher gibt es etwa keinen Zwang zu medizinischer Behandlung, keine zwangsweise Säuberung der Wohnung uvam.
Wir werden mit unserer Bestellung nicht zum Angehörigen oder besten Freund der betroffenen Menschen. Wir sind Helfer, die das Handeln und die Wünsche der uns Anvertrauten mit kritischer Distanz verfolgen.
Was macht das Gericht?
Das Gericht spielt in jeder Erwachsenenvertretung eine ganz wichtige Rolle. Beim Gericht kann jeder bekanntgeben, dass er selbst oder jemand anderer (vielleicht ein Angehöriger oder Freund) möglicherweise die Hilfe eines Erwachsenenvertreters benötigt.
Das Gericht prüft dann die Situation und bestellt eine geeignete Person, wenn dies zweckmäßig erscheint. Es überprüft die Tätigkeit des Erwachsenenvertreters in regelmäßigen Abständen und kontrolliert auch dessen Abrechnungen.
Darüber hinaus steht das Gericht auch jederzeit für Anregungen und Beschwerden zur Verfügung.
Auch ob eine Erwachsenenvertretung wieder beendet werden kann, wird durch das Gericht entschieden. Nach drei Jahren endet die Erwachsenenvertretung automatisch, sofern nicht das Gericht zur Auffassung gelangt, dass ihre Verlängerung notwendig ist.
Was geschieht mit meinem Geld?
Der Erwachsenenvertreter ist oft auch, wo notwendig, für den Aufgabenbereich Verwaltung des Einkommens und Vermögens bestellt.
Er wird in diesem Fall zuallererst dafür Sorge tragen, dass Sie ein regelmäßiges Einkommen haben. Dazu wird er die notwendigen Anträge stellen, etwa beim AMS, bei der MA 40, der PVA, der Gebietskrankenkasse oder wo es eben sinnvoll ist. In vielen Fällen braucht er dazu Ihre Mitwirkung, etwa indem Sie Untersuchungstermine oder Termine beim AMS wahrnehmen.
Ihr Erwachsenenvertreter richtet für Sie ein eigenes Bankkonto ein, auf das nur er Zugriff hat. Auf dieses Konto kommen alle Geldeingänge, und über dieses Konto werden alle Zahlungen, die Sie betreffen, abgewickelt. Er sorgt für die Bezahlung der Fixkosten (Miete, Strom und Gas, Fernwärme, Haushaltsversicherung, um nur die wichtigsten zu nennen).
Ihr Erwachsenenvertreter wird ausrechnen und mit Ihnen besprechen, wie viel Geld monatlich für Ihren Lebensbedarf, also für Ihre Lebensmitteleinkäufe, Zigaretten, Kosmetika, Reinigungsmittel usw., verbleibt und zur Verfügung steht. Sie werden auch gemeinsam klären, ob Sie das Geld auf einmal erhalten oder in kürzeren Abständen. Das ist etwa sinnvoll, wenn eine Spielsucht, ein Alkohol- oder ein Drogenproblem oder einfach Schwierigkeiten bei der Geldeinteilung vorliegen. Über den Lebensbedarf können Sie frei verfügen. Sie müssen darüber weder dem Gericht noch dem Erwachsenenvertreter Rechenschaft ablegen.
Sie werden mit Ihrem Erwachsenenvertreter festlegen, wie der Lebensbedarf an Sie bezahlt wird, etwa über ein Konto, über das nur Sie verfügen können, über ein Sparbuch, einen Betreuer oder ob Sie das Geld beim Erwachsenenvertreter oder einer anderen Stelle abholen.
Für außertourliche Anschaffungen oder Notfälle, für den Einkauf von Bekleidung, für Geburtstage, Urlaub, Ausflüge usw. sollte Geld angespart werden. Der Erwachsenenvertreter wird daher gut daran tun, für diese Zwecke regelmäßig Geld auf die Seite zu legen (sofern Ihre finanziellen Verhältnisse das zulassen).
Wenn Sie über größeres Vermögen verfügen, muss der Erwachsenenvertreter dieses mündelsicher anlegen, das heißt, er muss eine Veranlagung wählen, bei der ein möglichst geringes Risiko besteht, dass Verluste beim Kapital eintreten. Hoher Ertrag ist erst in zweiter Linie von Bedeutung. Wichtig ist in erster Linie, dass das Vermögen erhalten bleibt.
Ihr Erwachsenenvertreter muss einmal im Jahr dem Gericht eine genaue Abrechnung über die Einnahmen und Ausgaben für Sie vorlegen. Natürlich wird er Ihnen auch zwischendurch Auskunft über einzelne Fragen geben.
Bin ich wahlberechtigt?
Ja. Die Bestellung eines Erwachsenenvertreters hat keinen Einfluss auf das Wahlrecht. Sie können dieses weiterhin selbständig ausüben. Der Erwachsenenvertreter hat da nichts mitzureden.
Wie werde ich meinen Erwachsenenvertreter los?
Zunächst wollen wir uns damit befassen, wie Sie die Erwachsenenvertretung an sich (und damit natürlich auch Ihren Erwachsenenvertreter) loswerden können.
Der Erwachsenenvertreter soll Sie nur so lange und so weit wie notwendig begleiten. Wenn Sie Ihre Angelegenheiten wieder selbst erledigen können, haben sowohl Sie als auch Ihr Erwachsenenvertreter die Möglichkeit (der Erwachsenenvertreter auch die Verpflichtung), bei Gericht die Aufhebung oder Einschränkung der Erwachsenenvertretung zu beantragen. Auch hat das Gericht von sich aus in regelmäßigen Abständen zu prüfen, ob und in welchem Ausmaß die Erwachsenenvertretung noch notwendig ist. Nach drei Jahren endet diese automatisch, sofern nicht das Gericht zur Auffassung gelangt, dass sie weiterhin notwendig ist.
Oft ist ein neuerliches psychiatrisches Sachverständigengutachten notwendig, auf dessen Basis das Gericht über die Fortführung, Aufhebung oder Einschränkung der Erwachsenenvertretung entscheidet.
In der Praxis hat es sich bewährt, die Aufhebung der Erwachsenenvertretung gemeinsam mit dem Erwachsenenvertreter vorzubereiten. Bevor der Antrag bei Gericht gestellt wird, sollte man probieren, ob es auch ohne Erwachsenenvertreter geht. Zunächst kann zum Beispiel das Versorgungsgeld zur Gänze monatlich ausgezahlt und daher selbst eingeteilt werden. In der Folge können auch die Fixkosten von einem eigenen Konto überwiesen werden. Wenn alles klappt, sieht man, dass die Erwachsenenvertretung nicht mehr notwendig ist.
Es kann aber auch sein, dass Sie grundsätzlich einen Erwachsenenvertreter brauchen oder sogar selbst wollen, jedoch mit Ihrem derzeitigen Erwachsenenvertreter nicht mehr zusammenarbeiten können. Dann können Sie einen Wechsel des Erwachsenenvertreters beantragen. Im Idealfall haben Sie bereits einen geeigneten neuen Erwachsenenvertreter. Bei der Auswahl ist das Gericht an dieselben Kriterien wie bei der ersten Erwachsenenvertreterbestellung gebunden. Das Gericht hat Ihre konkreten Lebensumstände zu berücksichtigen und trifft Entscheidungen individuell. Informationsgespräche mit allen Beteiligten sind daher hilfreich.
Professionelle Erwachsenenvertreter stehen auch in Krisen für Auseinandersetzungen zur Verfügung und arbeiten gerne an bestehenden Beziehungen. Es lohnt, Wünsche, Anliegen und Beschwerden zu äußern. Oft entsteht ein neues, fruchtbareres Miteinander.
Bin ich jetzt entmündigt?
Obwohl der Begriff der Entmündigung schon seit Jahrzehnten nicht mehr der Rechtsordnung angehört, wird er doch noch immer mit dem Institut der Erwachsenenvertretung in Verbindung gebracht.
Tatsächlich ist Erwachsenenvertretung ein Hilfsangebot. Es soll Sie dort unterstützen, wo Sie Probleme haben, bestimmte Angelegenheiten selbst zu erledigen, ohne dabei Nachteile zu erleiden. Es ist in vielen Fällen – etwa beim unüberlegten Abschluss von Verträgen – ein Schutz für Sie.
Es ist verständlich, dass Sie es manchmal als Einschränkung empfinden, wenn Sie jemanden anderen fragen müssen, bevor Sie etwas tun können. Das ist allerdings keine Entrechtung, im Gegenteil: Oft ist es erst der Erwachsenenvertreter, der Ihnen zu Ihrem Recht verhilft.
Einen Erwachsenenvertreter zu haben, ist keine Schande. Man muss sich ja auch nicht schämen, wenn man krank ist und deshalb die Hilfe eines Arztes in Anspruch nimmt. So ähnlich ist eine Erwachsenenvertretung zu sehen: Man kommt mit etwas nicht allein zurecht und braucht die Unterstützung eines anderen.
Wovon ernährt sich der Erwachsenenvertreter?
Der Erwachsenenvertreter bekommt für seine Tätigkeit keine staatliche Unterstützung (Ausnahme: die Erwachsenenvertreter-Vereine).
Er hat Anspruch auf Entschädigung für seine allgemeine Tätigkeit und Anrecht auf ein Entgelt, wenn er – etwa als Anwalt – seine spezifischen beruflichen Kenntnisse einsetzt (zB in einem Prozess für Sie).
Die Entschädigung bemisst sich nach dem Einkommen. Sie beträgt – je nach dem Umfang seiner Bemühungen – zwischen fünf und zehn Prozent der Einnahmen. Dabei sind aber bestimmte Einnahmen nicht heranzuziehen: etwa – als wichtigste – das Pflegegeld, aber auch Beihilfen (Grundgedanke ist, dass es sich um Einnahmen handelt, die für bestimmte Zwecke bestimmt sind). Zählen Sie zu den Glücklichen, die über einiges an Vermögen verfügen, darf der Erwachsenenvertreter zwei Prozent von jenem Teil des Vermögens beanspruchen, der den Betrag von € 15.000.- übersteigt. Dazu kommt noch die Umsatzsteuer von 20 %. In besonderen Fällen kann das Gericht die Beträge, die sich aus diesen Prozentsätzen ergeben, reduzieren oder erhöhen. Das sind aber Ausnahmefälle (bei besonders hohem Vermögen, sehr kurzer, aber intensiver Tätigkeit).
Die Entschädigung bestimmt das Gericht. Durch den Zuspruch darf der notwendige Unterhalt nicht beeinträchtigt werden.
Was oft nicht bekannt ist: In einer nicht unbeträchtlichen Anzahl an Fällen arbeitet der Erwachsenenvertreter unentgeltlich; nämlich dort, wo nicht genügend Geld vorhanden ist, um eine Entschädigung zuzuerkennen. Er bekommt dann nicht einmal seine sogenannten Barauslagen ersetzt, also jene Beträge, die er ausgegeben hat, um seine Tätigkeit für Sie überhaupt erbringen zu können. Ob das sachgerecht ist, steht auf einem anderen Blatt, es ist aber nun einmal so.